Ratgeber

Notartermin beim Hausverkauf in Stuttgart: der Ablauf

Mit dem Notartermin beim Hausverkauf wird Ihr Verkauf verbindlich. An diesem Tag wechselt aber weder das Eigentum noch das Geld. Beides folgt erst später, in einer festen Reihenfolge, über die der Notar wacht. Wer schon einmal gekauft hat, kennt den Ablauf von der anderen Seite des Tisches. Als Verkäuferin oder Verkäufer haben Sie andere Fragen: wann der Entwurf kommt, was bis zur Unterschrift entschieden sein muss und wann das Geld auf Ihrem Konto ist. Ich bin Claudia Hanf, Immobilienmaklerin in Stuttgart-Weilimdorf, und die Organisation des Notartermins gehört bei mir zu jedem Verkauf. Im Folgenden beschreibe ich den Ablauf aus Ihrer Sicht, von der ersten Vertragsfassung bis zu dem Tag, an dem der Käufer im Grundbuch steht.

Kurz gesagt

  • Ein Hauskaufvertrag ist nur wirksam, wenn ein Notar ihn beurkundet (§ 311b Abs. 1 BGB).
  • Der Ablauf des Notartermins beim Hausverkauf hat drei Phasen: Entwurf und Klärung vorher, Vorlesen und Unterschrift im Termin, danach der Vollzug bis zum Grundbucheintrag.
  • Mit der Unterschrift ist das Haus verkauft, aber noch nicht übereignet. Den Antrag auf Umschreibung stellt der Notar erst, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt ist.
  • Die Zwei-Wochen-Frist für den Vertragsentwurf gilt nur bei Verbraucherverträgen. Verkaufen Sie privat an privat, greift sie in der Regel nicht; das beurteilt der Notar.
  • Den Notar können Sie frei wählen. Er muss nicht in Feuerbach ansässig sein; das Grundbuch für Feuerbach führt ohnehin das Amtsgericht Waiblingen.

Warum Ihr Kaufvertrag zum Notar muss

Ein Haus lässt sich nicht per Handschlag verkaufen, auch nicht mit einem sauber unterschriebenen Vertrag vom Küchentisch. § 311b Abs. 1 BGB ist eindeutig: Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, „bedarf der notariellen Beurkundung“. Ohne Notar gibt es keinen wirksamen Kaufvertrag.

Was der Notar dabei tut, steht in § 17 Abs. 1 BeurkG: Er „soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren“. Er belehrt also beide Seiten, Sie und den Käufer. Nach der Unterschrift sorgt er dafür, dass Geld und Eigentum in der richtigen Reihenfolge wechseln. Sie geben Ihr Eigentum erst auf, wenn der Kaufpreis bei Ihnen eingegangen ist. Der Käufer zahlt erst, wenn sein Anspruch auf das Haus im Grundbuch gesichert ist.

Einiges übernimmt der Notar jedoch nicht: Er verhandelt nicht den Preis, er prüft nicht, ob sich der Käufer das Haus leisten kann, und er sagt Ihnen nicht, ob der Übergabetermin zu Ihrem Umzug passt. Das alles muss feststehen, bevor er den Entwurf schreibt.

Blick über Stuttgart-Feuerbach Richtung Innenstadt mit Fernsehturm

Wie läuft der Notartermin beim Hausverkauf ab?

Der Notar erstellt nach den vereinbarten Eckdaten einen Vertragsentwurf, den beide Seiten vorab lesen. Im Termin wird der Vertrag vollständig vorgelesen, erklärt und, falls nötig, angepasst. Dann unterschreiben Käufer, Verkäufer und Notar. Danach folgen Vormerkung im Grundbuch, Genehmigungen, Kaufpreiszahlung, Übergabe und schließlich die Umschreibung auf den Käufer.

Den Ablauf in drei Phasen, vor, während und nach dem Termin, zeigt die Tabelle:

Phase Was passiert Ihre Aufgabe als Verkäufer
Vorher Der Notar erstellt den Entwurf und soll sich nach § 21 BeurkG „über den Grundbuchinhalt unterrichten“ Entwurf vollständig lesen, Fragen notieren, Abweichungen von den Absprachen melden
Vorher Lasten wie Grundschulden werden erfasst Bank informieren, Löschung vorbereiten
Im Termin Der Inhalt wird „in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen“ (§ 13 Abs. 1 BeurkG), erklärt und bei Bedarf geändert Ausweis mitbringen, nachfragen, bis alles klar ist
Im Termin Unterschrift aller Beteiligten; dazu kommt die Auflassung, die „bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile“ erklärt werden muss (§ 925 Abs. 1 BGB) unterschreiben, selbst oder per Vollmacht (vorab mit dem Notar klären)
Danach Vormerkung für den Käufer im Grundbuch (§ 883 BGB), oft Auflassungsvormerkung genannt; sie sichert seinen Anspruch auf das Eigentum, bevor er zahlt nichts, das läuft über den Notar
Danach Anfrage bei der Gemeinde zum Vorkaufsrecht; sie hat dafür drei Monate ab Mitteilung des Vertrags (§ 28 Abs. 2 BauGB) abwarten
Danach Der Notar holt bei Ihrer Bank die Löschungsunterlagen für die Grundschuld ein, damit das Haus ohne Ihre alte Belastung übergeht (Lastenfreistellung) Bank vorab informieren, damit sie schnell liefern kann
Danach Fälligkeitsmitteilung an den Käufer, also die Nachricht, dass alle Voraussetzungen für die Zahlung erfüllt sind; danach Zahlung des Kaufpreises Zahlungseingang bestätigen
Danach Übergabe von Haus und Schlüsseln; ab jetzt trägt der Käufer Nutzungen und Lasten (§ 446 BGB) Übergabeprotokoll, Zählerstände
Zum Schluss Umschreibung im Grundbuch; Eigentümer wird der Käufer erst mit der Eintragung (§ 873 Abs. 1 BGB) nichts mehr

Zwei Punkte sorgen regelmäßig für Fragen.

Der erste Punkt ist die Frist für den Entwurf. Eine Zwei-Wochen-Frist für den Entwurf gilt nicht für jeden Hausverkauf. § 17 Abs. 2a BeurkG sieht die Frist „im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung“ für Verbraucherverträge vor. Ein Verbrauchervertrag ist nach § 310 Abs. 3 BGB ein Vertrag „zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher“. Verkaufen Sie als Privatperson an eine Privatperson, ist das in der Regel kein Verbrauchervertrag. Ob Ihr Vertrag darunter fällt, beurteilt der Notar. Für Sie heißt das praktisch: Fragen Sie beim Notarbüro nach, wann der Entwurf kommt, und planen Sie selbst genug Zeit zum Lesen ein. Ich rate, den Entwurf nicht erst am Abend vorher zu lesen, sondern so früh, dass Sie Änderungswünsche vor dem Termin mit dem Notarbüro klären können. Im Termin selbst fällt es schwer, über eine Klausel noch einmal in Ruhe nachzudenken.

Der zweite Punkt ist der Energieausweis. Er musste schon bei der Besichtigung vorliegen: § 80 Abs. 4 GEG verlangt, ihn dem potenziellen Käufer „spätestens bei der Besichtigung“ vorzulegen. Nach dem Kaufvertrag ist er dem Käufer „unverzüglich“ zu übergeben. Fehlt er Ihnen noch, kümmern wir uns früh darum, am besten vor der Vermarktung; bei der Beschaffung unterstütze ich Sie.

Hinweis

Zwischenfazit: Im Ablauf des Hausverkaufs ist der Notartermin der kürzeste Teil: Der Vertrag entsteht vorher, die Sicherheit für beide Seiten danach, mit Vormerkung, Vorkaufsrecht, Löschung, Zahlung, Übergabe und Grundbuch. Ihr Geld kommt erst nach der Fälligkeitsmitteilung.

Wann ist der Kaufpreis fällig?

Die Bundesnotarkammer nennt auf notar.de die typischen Voraussetzungen. Der Kaufpreis wird fällig, wenn

  • „alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen“,
  • „die sogenannte Eigentumsvormerkung (auch Auflassungsvormerkung genannt) für die erwerbende Partei im Grundbuch eingetragen ist“,
  • die Unterlagen vorliegen, um nicht übernommene Belastungen, „insbesondere Grundschulden“, zu löschen,
  • und „die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nicht ausübt“.

Gezahlt wird erst, wenn die Fälligkeitsmitteilung beim Käufer vorliegt; innerhalb welcher Frist er danach zahlen muss, steht in Ihrem Vertrag.

Danach geht es um das Eigentum. Den Antrag auf Umschreibung des Eigentums reicht der Notar laut Bundesnotarkammer erst ein, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt ist. Dafür braucht das Grundbuchamt außerdem die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, und die wird erst erteilt, wenn der Käufer die Grunderwerbsteuer bezahlt hat. Zur Höhe dieser Steuer fragen Sie bitte einen Steuerberater; für Sie als Verkäufer ist nur wichtig, dass die letzte Etappe vom Käufer abhängt und nicht von Ihnen.

Aus dieser Liste ergibt sich auch, wo häufig Zeit verloren geht: bei der Löschung der Grundschuld. Sprechen Sie Ihre Bank erst nach dem Notartermin darauf an, wartet der Käufer auf Sie. Ob dabei eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, klären Sie deshalb lange vorher.

Ein typischer Verlauf sieht so aus: Ein Ehepaar verkauft sein Reihenhaus in Feuerbach. Im Grundbuch steht noch die Grundschuld der Hausbank, der Notartermin ist vereinbart, aber mit der Bank hat noch niemand über den Verkauf gesprochen. Nach der Unterschrift wundern sich die beiden, warum der Käufer nicht zahlt. Vormerkung und Erklärung der Gemeinde liegen längst vor, es fehlen die Löschungsunterlagen der Bank, und ohne sie gibt es keine Fälligkeitsmitteilung. Erst als die Bank die Unterlagen schickt, kann die Fälligkeit mitgeteilt werden, und dann kommt auch das Geld. Deshalb gehört das Gespräch mit Ihrer Bank bei mir in die Vorbereitung, bevor der Notartermin feststeht.

Wie der Vertrag Sie als Verkäufer absichert

Wie Sie als Verkäufer abgesichert sind, regelt vor allem Ihr Vertrag. Was dort typischerweise stehen kann, beschreibt die Bundesnotarkammer auf notar.de, etwa zur Kaufpreisfinanzierung und zum Vollstreckungstitel.

Darf die Bank des Käufers schon eine Grundschuld auf mein Haus eintragen lassen? Ja, wenn der Vertrag das vorsieht. Der Notar kann eine sogenannte Belastungs- oder Finanzierungsvollmacht aufnehmen. Dabei ermächtigt der Verkäufer den Käufer, „das Grundstück bereits vor der Eigentumsumschreibung zu beleihen, mit der Einschränkung, dass die Beleihung allein zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung erfolgen darf“. Ihre Sicherheit liegt in dieser Grenze: „Die Bank darf das Grundstück nur insoweit als Sicherheit verwerten, als der Käufer das Darlehen tatsächlich für die Kaufpreiszahlung verwendet hat“ (notar.de, Stand Juli 2020).

Bekomme ich den ganzen Kaufpreis auf mein Konto? Das gilt nur, wenn keine Grundschuld Ihrer Bank mehr Verbindlichkeiten absichert. Andernfalls „begleicht der Käufer diese durch Zahlung eines Kaufpreisteils direkt an den Kreditgeber. Der Verkäufer erhält dann nur noch den Restbetrag“ (notar.de, Stand August 2019). Den Ablösebetrag sollten Sie deshalb kennen, bevor Sie mit dem Geld planen.

Was, wenn der Käufer nicht zahlt? Der Vertrag kann vorsehen, dass sich der Käufer wegen des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Damit erhalten Sie nach notar.de einen Vollstreckungstitel und können den Kaufpreis eintreiben, „ohne vorher ein langwieriges und deutlich teureres gerichtliches Verfahren anstrengen zu müssen“. Die gesetzliche Grundlage ist § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Ob und wie das in Ihrem Vertrag steht und welche weiteren Rechte Sie haben, erklärt Ihnen der Notar.

Hinweis

Zwischenfazit: Fällig wird der Kaufpreis erst, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind; Einfluss haben Sie vor allem auf die Löschungsunterlagen Ihrer Bank. Gegen Zahlungsausfall und gegen eine missbräuchlich genutzte Grundschuld des Käufers kann Sie der Vertrag selbst absichern.

Checkliste: was Sie vor dem Notartermin beim Hausverkauf entscheiden sollten

Welche Papiere Sie dafür zusammentragen, gehen wir im Erstgespräch gemeinsam durch. Im Folgenden geht es um die Entscheidungen, die im Entwurf stehen und die nach der Unterschrift nicht mehr zu ändern sind.

Mit Verkäufern gehe ich das in dieser Reihenfolge an:

  1. Sobald ein Käufer feststeht: Ablösebetrag bei der Bank erfragen und klären, welche Miteigentümer selbst kommen und wer eine Vollmacht braucht.
  2. Die vereinbarten Eckdaten an den Notar geben.
  3. Den Entwurf lesen und Änderungswünsche melden.
  4. Erst dann den Termin festlegen.

Im Einzelnen sollte dabei Folgendes geklärt sein:

  • Der Übergabetermin ist festgelegt. Ist er an die Kaufpreiszahlung geknüpft, verschiebt er sich mit ihr; den Mietvertrag für Ihre neue Wohnung sollten Sie deshalb nicht auf den Tag genau planen. Ich rate, die Schlüssel erst nach vollständigem Eingang des Kaufpreises zu übergeben; wie das im Vertrag formuliert wird, ist Sache des Notars.
  • Es ist klar, was mitverkauft wird: Einbauküche, Markise, Gartenhaus, das Brennholz im Schuppen. Was nicht im Vertrag steht, sorgt am Übergabetag für Diskussionen.
  • Ihre Bank weiß vom Verkauf. Sie kennen Restschuld und Ablösebetrag und haben geklärt, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.
  • Bekannte Mängel sind aufgeschrieben: die feuchte Kellerecke, das Dach aus den Siebzigern, die Heizung, die im Winter zweimal ausgefallen ist. Was Sie über Mängel wissen, gehört vor der Beurkundung auf den Tisch.
  • Ist das Haus vermietet, liegen dem Notar Mietvertrag und Angaben zur Kaution vor, und es ist geregelt, ab wann die Miete dem Käufer zusteht. Der Käufer tritt in das Mietverhältnis ein; § 566 BGB fasst das unter „Kauf bricht nicht Miete“.
  • Alle Miteigentümer wirken beim Termin mit, persönlich oder vertreten. § 925 BGB verlangt, dass Verkäufer- und Käuferseite die Auflassung gleichzeitig erklären. Wer nicht kommen kann, braucht eine Vollmacht in der Form, die der Notar vorgibt.
  • Ihre Fragen an den Notar sind notiert, also alles, was Sie im Entwurf nicht verstehen. Rechtliche Fragen zu Ihrem Fall beantwortet er, nicht ich.

Zum Termin selbst bringen Sie einen gültigen Ausweis mit und das, was das Notarbüro vorher bei Ihnen anfordert.

Die Frage der Miteigentümer ist der Punkt, an dem Termine am ehesten scheitern. Stehen zwei Geschwister nach einer Erbschaft im Grundbuch oder ein getrenntes Paar, das wenig miteinander spricht, kläre ich lange vor der Terminsuche, wer persönlich erscheint und wer sich vertreten lässt. Damit die Vollmacht rechtzeitig in der richtigen Form vorliegt, sorge ich dafür, dass die Frage früh auf dem Tisch des Notars liegt und nicht erst in der Woche vor dem Termin.

Wenn Sie hinter jeden Punkt einen Haken setzen können, geht es im Termin nur noch um das Vorlesen und Ihre letzten Rückfragen.

Notartermin in Feuerbach und im Stuttgarter Nordwesten

Die Frage nach einem guten Notar in Feuerbach höre ich oft, meist verbunden mit der Hoffnung, dass sich einer in der Nähe findet. Die Notarkammer Baden-Württemberg stellt dazu klar: „Sie können frei wählen, an welche Notarin oder an welchen Notar Sie sich wegen einer Beurkundung oder der Beglaubigung einer Unterschrift wenden.“ Zum Suchen verweist sie auf die Notarsuche der Bundesnotarkammer. Eine Empfehlung einzelner Notare gibt die Kammer ausdrücklich nicht ab. Den Termin stimmen Käufer und Verkäufer gemeinsam ab; die Organisation übernehme ich.

Wer sein Haus vor 2018 gekauft oder geerbt hat, erinnert sich vielleicht noch an das staatliche Notariat. Das gibt es in Baden-Württemberg nicht mehr. Laut Justizministerium Baden-Württemberg wurden „die rund 300 staatlichen Notariate zum 1. Januar 2018 aufgelöst“. „Beurkundungen werden seitdem ausschließlich von freiberuflich tätigen Notarinnen und Notaren wahrgenommen“, so die Pressemitteilung vom 15. August 2022. Wenn Ihnen also jemand rät, „zum Notariat“ zu gehen, ist damit heute ein freier Notar gemeint.

Die Pressemitteilung spricht von der Grundbuchamts- und Notariatsreform: Auch die Grundbuchämter wurden zusammengelegt, und das betrifft Sie direkt. Laut der Zuständigkeitsliste der Justiz Baden-Württemberg führt das Amtsgericht Waiblingen das Grundbuch für „Stuttgart (Stadtbezirke Bad Cannstatt, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Untertürkheim, Weilimdorf und Zuffenhausen)“. Ditzingen, Gerlingen und Korntal-Münchingen stehen dort als eigene Einträge. Ein Haus in Feuerbach wird also in Waiblingen umgeschrieben, nicht in Stuttgart. Fahren müssen Sie dafür nicht. Die Stadt Gerlingen beschreibt den Weg so: „Formbedürftige Grundbuchanträge/ Eintragungsunterlagen werden über die Notare dem Grundbuchamt elektronisch eingereicht.“ Für andere Stuttgarter Stadtbezirke wie Vaihingen oder Stuttgart-Mitte gilt die Zuordnung zu Waiblingen nicht.

Dazu kommt das Vorkaufsrecht der Gemeinde. Nach § 24 BauGB kann es unter anderem in Sanierungsgebieten und im Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen bestehen. Ob Ihr Grundstück betroffen ist, fragt der Notar bei der Stadt ab. Die Frist von drei Monaten ab Mitteilung ist einer der Gründe, warum zwischen Unterschrift und Geldeingang Zeit vergeht.

Wie ich in Feuerbach arbeite, lesen Sie auf meiner Seite als Immobilienmaklerin für Feuerbach.

Hinweis

Zwischenfazit: Den Notar wählen Sie frei; er reicht die Anträge elektronisch beim Grundbuchamt ein. Das Grundbuch für Feuerbach, Weilimdorf, Zuffenhausen, Ditzingen, Gerlingen und Korntal-Münchingen führt das Amtsgericht Waiblingen.

Wer macht was: Notar, Maklerin und Verkäufer

Die Tabelle zeigt die Zuständigkeiten im Überblick:

Aufgabe Notar Maklerin Sie als Verkäufer
Kaufpreis und Bedingungen verhandeln – führt die Verhandlung entscheiden
Käufer vorab prüfen (Finanzierungsunterlagen) – ja –
Notartermin organisieren – ja zustimmen
Vertragsentwurf erstellen ja Eckdaten übermitteln lesen, nachfragen
Belehrung über die rechtliche Tragweite ja – –
Beurkundung ja – unterschreiben
Vormerkung, Löschung, Grundbuch ja – Bank informieren
Übergabe mit Protokoll – ja Schlüssel übergeben

Die Kosten der Beurkundung, der Auflassung und der Eintragung ins Grundbuch trägt nach § 448 Abs. 2 BGB der Käufer. Was in Ihrem Vertrag dazu steht und welche Kosten etwa für die Löschung Ihrer Grundschuld bei Ihnen bleiben, erklärt Ihnen der Notar.

Meine Rolle ist die Strecke davor und danach. Ich führe die Preisverhandlung, prüfe vorab die Finanzierungsunterlagen des Käufers, organisiere den Notartermin und übergebe am Ende das Haus mit einem ausführlichen Übergabeprotokoll. Als Einzelmaklerin mache ich das selbst. Sie haben also von der ersten Beratung bis zur Übergabe dieselbe Ansprechpartnerin, ohne wechselnde Zuständigkeiten. Wie das im Ganzen aussieht, lesen Sie auf der Seite dazu, wie ich einen Hausverkauf bis zur Übergabe begleite.

Wenn Sie über einen Verkauf nachdenken, komme ich gern zu Ihnen: zu einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch mit Bestandsaufnahme vor Ort.

Über die Autorin

Claudia Hanf, Immobilienmaklerin (IHK)

Claudia Hanf ist Inhaberin von Claudia Hanf Immobilien in Stuttgart-Weilimdorf und Immobilienmaklerin (IHK). Nach Stationen im Gesundheitswesen und vielen Jahren in der Versicherungsbranche hat sie ihr eigenes Maklerunternehmen gegründet. Als Einzelmaklerin betreut sie jeden Auftrag persönlich und durchgängig selbst, von der ersten Beratung über die Organisation des Notartermins bis zur Übergabe, in Stuttgart-Weilimdorf, Feuerbach, Zuffenhausen, Ditzingen, Gerlingen und Korntal-Münchingen.

Stand der Rechtsangaben: 26. Oktober 2026. Dieser Beitrag informiert über den Ablauf und ersetzt keine rechtliche Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt.


Ob Sie gerade erst über einen Verkauf nachdenken oder schon einen Käufer in Aussicht haben: Welche Punkte dieser Checkliste bei Ihrem Haus noch offen sind, ob Grundschuld, Mitverkauftes oder Miteigentümer, sehen wir gemeinsam im Erstgespräch vor Ort. Den Notartermin organisiere ich dann mit Ihnen.

Was ist Ihre Immobilie wert? Der erste Schritt ist ein persönliches Gespräch mit Bestandsaufnahme vor Ort, kostenlos und unverbindlich. Danach bewerte ich Ihre Immobilie selbst vor Ort statt per Online-Schätzung; den Umfang stimmen wir vorher gemeinsam ab. Nutzen Sie meine Expertise. Gern berate ich Sie.

Ihre Claudia Hanf

Ansprechpartner

Frau Claudia Hanf

Molchweg 59
70499 Stuttgart

Telefon
+491797352998

Email
claudia.hanf@hanfimmobilien.de

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Häufige Fragen

Nach § 448 Abs. 2 BGB trägt der Käufer die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags, der Auflassung und der Eintragung ins Grundbuch. Das ist die gesetzliche Grundregel. Kosten, die nur Sie betreffen, etwa für die Löschung Ihrer Grundschuld, besprechen Sie mit dem Notar. Eine allgemeine Prozentangabe hilft Ihnen hier nicht weiter, weil die Höhe vom Einzelfall abhängt.

Eine feste Frist für jeden Hausverkauf gibt es nicht. Bei Verbraucherverträgen, also zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, soll der Entwurf nach § 17 Abs. 2a BeurkG „im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung“ vorliegen. Beim Verkauf von privat an privat greift diese Vorgabe meist nicht. Ob sie für Ihren Vertrag gilt, beurteilt der Notar. Fragen Sie das Notarbüro, wann der Entwurf kommt.

Das hängt vor allem von der Länge des Vertrags ab, denn er wird nach § 13 BeurkG vollständig vorgelesen. Eine verlässliche Minutenangabe gibt es dafür nicht. Wer den Entwurf vorher gelesen und seine Fragen geklärt hat, sitzt deutlich kürzer am Tisch als jemand, der ihn zum ersten Mal hört.

Mit der Unterschrift gehört es ihm noch nicht. Nach § 873 Abs. 1 BGB braucht es für den Eigentumsübergang die Einigung und die Eintragung ins Grundbuch. Den Antrag auf Umschreibung stellt der Notar erst, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt ist. Besitz, Nutzungen und Lasten wechseln schon mit der Übergabe (§ 446 BGB).

Sie erhalten Ihr Geld, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind und der Käufer innerhalb der im Vertrag vereinbarten Frist zahlt. Typische Voraussetzungen sind die eingetragene Auflassungsvormerkung, die erforderlichen Genehmigungen, die Löschungsunterlagen Ihrer Bank und die Erklärung der Gemeinde, ihr Vorkaufsrecht nicht auszuüben.

Die Auflassung muss nach § 925 Abs. 1 BGB „bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile“ vor dem Notar erklärt werden. Ob Sie sich vertreten lassen können und welche Form eine Vollmacht dann braucht, klären Sie vorab mit dem Notar. Das ist eine rechtliche Frage, die ich als Maklerin nicht beantworten darf.


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